

General Terms and Conditions Act
- Geltung
Für alle – auch zukünftigen – Verträge und Angebote gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen, auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich hierauf berufen.
Abweichende Bedingungen des Käufers haben nur Geltung, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
- Angebot und Auftrag
Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zur endgültigen Abnahme durch Auftragsbestätigung. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden etc. sowie Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.
Als Beschaffenheit der Ware vereinbart ist nur, was individuell uns schriftlich bei Vertragsabschluß verabredet wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes sowie Datenblätter gelten weder als Beschaffenheitsgarantie noch als Beschaffenheitsangabe. Dies gilt ebenso für die Eigenschaften übersandter Muster. Muster werden stets nur zu Informationszwecken versandt. Garantien oder Beschaffungsverpflichtungen werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurden.
Es gilt jeweils nur die letzte Auftragsbestätigung. Vorhergehende Auftragsbestätigungen verlieren ihre Gültigkeit mit Absendung einer neuen Auftragsbestätigung.
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder ihrer sonstigen Kenntnis und endet 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsverbindung.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Sonderanfertigungen erfolgen nur unter der Voraussetzung, dass sich der Besteller über das Nichtbestehen von Schutzrechten Dritter vergewissert hat. Die Verantwortung für eine etwaige Verletzung übernimmt der Besteller.
Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH ist Leuchtenlieferant und definiert die elektrischen Bauteile. Die Kompatibilität zu bauseitigen Steuerungsanlagen etc. obliegt dem Käufer/Auftraggeber.
- Lieferung
Werden uns Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, so können wir sofortige Zahlung, Zahlung bei Lieferung oder Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen. Kommt der Käufer dem berechtigen Verlangen nicht nach, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gelten machen. Im Falle der Stellung eines begründeten Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir zusätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferzeitangabe setzt ungehinderte Fertigung voraus und gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft angezeigt ist. Lieferzeitangaben gelten nicht als Fixtermine, sondern als Eingrenzungen des angestrebten Leistungszeitraumes. Dies gilt auch für kalendarisch bestimmte Termine. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Lieferzeiten ausdrücklich als Fixtermine zugesichert werden. Eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Lieferung ist nicht vereinbart.
Die Angabe der Lieferzeit erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, zum Beispiel Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten und Arbeitskampffolgen, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferzeit, auch innerhalb eines Lieferverzuges, angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Bei solchen Hindernissen, die wir dem Käufer unverzüglich mitteilen, entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.
Wir liefern innerhalb Deutschlands an Einzelhandelsfachgeschäfte bei Leuchten ab netto 175,00 € (EK) und bei Accessoires ab netto 1.000,00 € (EK) frei Haus. Bei Sonderpreisen und Sonderfertigungen gilt grundsätzlich die Lieferung ab Werk, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wird. Unter einem Bestellwert von 175,00 € netto berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 18,00 € netto. Mehrkosten für Eilgut-/Expressgut- oder Termingutversand werden in jedem Fall dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
Die Versandart wird bei freien Sendungen nach bestem Ermessen ausgewählt. Ansonsten richten wir uns soweit wie möglich nach dem Wunsch des Abnehmers.
- Preise
Es gelten unsere jeweils gültigen aktuellen Preislisten. Dies sind empfohlene Verkaufspreise, welche dem Endverbraucher berechnet werden. Preise im Internet gelten nicht als verbindlich. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen den Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und sich die Herstellungskosten aufgrund von Steigerungen insbesondere der Lohn- und Materialkosten erhöhen. Die Preiserhöhung muss gegenüber den tatsächlich eingetretenen Kostensteigerungen angemessen sein.
Montageleistungen werden von uns zwar angeboten, gelten aber als Schätzung und sind preislich nicht verbindlich.
Sofern eine Statik erforderlich wird, erklärt sich der Käufer bereit, diese Kosten zu übernehmen. Unsere Verpackungen sind in der Regel im Preis eingeschlossen. Rechnungskürzungen für Selbstentsorgung der Verpackung etc. oder deren unfreie Einsendung wird von uns nicht akzeptiert.
- Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes/Lagers auf den Käufer über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt.
- Fälligkeit
Lieferungen sind zahlbar und fällig innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto oder unter einen Warenwert von unter 100,00 € gilt netto Kasse nach Erhalt von Ware und Rechnung es sei denn, es wird auf der Auftragsbestätigung hiervon ausdrücklich abgewichen. Der Käufer befindet sich ab dem 31. Tag nach Erhalt von Ware und Rechnung in Zahlungsverzug. Bei Sonderfertigungen gilt eine Zahlung von 50 % bei Auftragserteilung und 50 % vor Lieferung ohne Abzug von Skonto als vereinbart.
Bei Zahlungsverzug des Käufers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder ein geräumter Zahlungsziele. Der Käufer darf die in unser Eigentum oder Miteigentum stehende Ware nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen.
Das Gleiche gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder in Kreditverfall gerät. Ab dem Eintritt des Zahlungsverzuges gelten hinsichtlich der Verzugszinsen die gesetzlichen Regelungen. Wechsel werden nur unter der Voraussetzung der Diskontfähigkeit und nur nach individueller Vereinbarung erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest, angenommen.
Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Käufer dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im übrigen kann der Käufer, der nicht Verbraucher ist, nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
- Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus dieser Geschäftsverbindung mit uns getilgt sind. Zu den Forderungen zählen auch Nebenforderungen wie Liefer-, Wechsel-, Verpackungskosten und Zinsen. Aus Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Geben wir dem Käufer den Geldwert zur Kaufpreiszahlung dadurch, dass wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechselscheckverfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst dann auf den Käufer über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder zur Verarbeitung/Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nicht zu deren Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Unser Eigentumsvorbehalt bezieht sich dann auf den Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen mitverwendeten Fremdprodukten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensfall gerät. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und Einziehung ist widerruflich in dem Falle, dass der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Über Zwangsvollstreckungen in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich zu unterrichten.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat sie weiter auf seine Kosten gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern. Dem Käufer ist bekannt, dass in den Mustern, die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches Entwicklungs-Know-how verkörpert ist und dass wir hieran ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben. Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Käufers auf Herausgabe der Muster, gleich aus welchem Grund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger Übernahme der Werkzeugkosten durch den Käufer und/oder durch Beendigung der Lieferbeziehungen.
Das Recht des Käufers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
- Gewährleistung
Der Käufer kann Ansprüche wegen erkennbarer Mängel nur spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware und wegen versteckter Mängel spätestens 8 Tage vor Ende der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend machen.
Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel unverzüglich nach der Feststellung schriftlich gemeldet wird. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Erhalt und in geeigneter Weise im Hinblick auf den vertraglich vorgesehenen Einsatz überprüfen. Betriebsmittel, wie EVG, KVG etc. gewähren wir eine Funktionsgarantie von 2 Jahren. Auf Leuchtmittel geben wir grundsätzlich keine Garantie. Ebenso gilt dies für Leuchtmittel/Systeme die vom Auftraggeber vorgegeben und/oder beigestellt werden.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, leisten wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz oder Nachbesserung. Der Käufer hat das Recht auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz erst, wenn die Nacherfüllung in mindestens zwei Versuchen fehlgeschlagen ist.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer aus unsachgemäßer Handhabung, Lagerung oder Behandlung entsteht.
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleitet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Abnehmers oder Dritter.
Für die Lagerung und Handhabung unserer Produkte beachten Sie bitte unbedingt unsere jeweils gültigen Merkblätter. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben schließt die Gewährleistung für hieraus resultierende Schäden aus.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Auslieferung der Ware an den Käufer, endet jedoch spätestens ein Jahr, nachdem die Ware unser Lager verlassen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.
Soweit sie unsere Produkte als Vertragshändler ankaufen, sind sie zur Weitergabe dieser Gewährleistungsregeln an ihre Kunden verpflichtet. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht, ist unsere Inanspruchnahme insofern ausgeschlossen, als ihre Haftung gegenüber ihrem Kunden durch die Weitergabe der Gewährleistungsregeln eingeschränkt worden wäre.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Potsdam. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Kollisionsrecht oder das UN-Kaufrecht (CISG) sind nicht anwendbar.
Langerwisch, August 2007